Die Feststellung einer Lernbehinderung, bzw. auch einer geistigen Behinderung in den jeweiligen Schweregraden ist in der psychosozialen Entwicklung, auch in der Klärung von Leistungsansprüchen für viele Patienten maßgeblich. Förderungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Integration in eine Werkstatt für Behinderte, setzen voraus, dass entsprechende Diagnosen psychodiagnostisch abgesichert gestellt werden konnten.

Die neuropsychologische Diagnostik leistet hier die entsprechenden Voraussetzungen, die auch zum Leistungsbezug durch Kostenträger führen können. Durch die psychometrische Objektivierung von Lernbehinderungen bzw. geistigen Behinderungen kann dazu beigetragen werden, dass Patienten beispielsweise in Beratungsstellen (KoKoBe) oder Ausbildungs- und Berufsintegrationsmöglichkeiten (Caritas, Lebenshilfe, Berufsbildungswerke) entsprechend besser gefördert werden können.

Die Klärung vorliegender Behinderungen führt darüber hinaus im Schwerbehindertenrecht zur Feststellung eines Grades der Behinderung, ggf. auch zur Anerkennung entsprechender Merkzeichen (Hilfsbedürftigkeit, Begleitungsbedarf und Weiteres).

Im Familiensystem kann es von extremer Bedeutung sein, dass sich Entwicklungsansprüche von Eltern orientieren an den Begabungsvoraussetzungen ihrer Kinder. Auch hier ist die Klärung des Vorliegens einer Behinderung über Psychodiagnostik oftmals ein wesentlicher Schritt in die Anerkennung des Vorliegens einer Behinderung im Rahmen des Familiensystems. Überforderungen des Heranwachsenden sowie auch psychoreaktive Belastungen der Eltern, können in der entsprechenden Sprechstunde zu weiterführenden Behandlungsmaßnahmen leiten.